Ethnische Säuberungen und Völkermord: Die genozidale Absicht im Bosnienkrieg von 1992-1995 (Politik und Demokratie)
In Artikel II der Volkermord-Konvention von 1948 wird der Tatbestand des Volkermordes, uber die kriminelle Absicht eine Bevolkerungsgruppe zerstoren zu wollen, festgelegt. Durch die Analyse sozialwissenschaftlicher Arbeiten zum Thema, sowie der Fallstudie des Krieges in Bosnien und Herzegowina, wird jedoch deutlich, wie schwierig ein absolutes Urteil im Bezug auf den Beweis der genozidalen Absicht ist. Die Einstufung der Geschehnisse als ethnische Sauberungen, Volkermord oder anderer legaler und sozialwissenschaftlicher Termini, bleibt trotz der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofes fur das ehemalige Jugoslawien schwierig und wird von politischen Diskussionen in der Region dominiert.